Verbesserung einer Mahnklage am Bezirksgericht

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Verbesserung einer Mahnklage am Bezirksgericht

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Wenn Sie vom Gericht einen Verbesserungsauftrag bekommen so ist dieser Antrag neuerlich elektronisch in verbesserter Form als Ersteingabe bei        Gericht einzubringen.

Daher haben Sie die Möglichkeit, bereits eingebrachte Anträge (Status „OK“) zu bearbeiten und denselben Antrag erneut zu versenden.

Klicken Sie dazu in den Bewilligungsdaten des entsprechenden Antrags auf die Schaltfläche „Verbesserungsauftrag“.

Der Status des Antrags wird auf „NG“ für „nicht gesendet“ gesetzt. Der Antrag kann nun korrigiert und wie gewohnt eingebracht werden.

Ein Verweis auf die entsprechende Geschäftszahl wird bei Verwendung der Schaltfläche „Verbesserung“ automatisch ins Feld Geschäftszahl eingefügt.

 

 

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Häufiger Grund zur Verbesserung: zu wenige Exemplare eingebracht:

Ein Grund zur Verbesserung einer elektronischen Eingabe war (bzw. ist leider vereinzelt immer noch), dass der Antrag nur einfach als PDF-Datei im ERV-Datensatz gespeichert war, obwohl die Einbringung etwa 3-fach zu erfolgen hätte.

Der Gesetzestext ist hier sehr eindeutig:

GOG § 89c Abs 1:

Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen.

Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.

 

Sie haben die Möglichkeit 1, 2 oder 3 Ausfertigungen im Schriftsatz anzugeben.

Wir empfehlen die Anzahl der Ausfertigungen auf den Wert einzustellen, der einer Papiereingabe entspricht.

Sollten mehr als drei Ausfertigungen notwendig sein, wählen Sie drei Ausfertigungen.

 

zuletzt geändert am 17.12.2014