Wahlgerichtsstand
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei gibt es Wahlgerichtsstände gemäß § 4 ASGG; die Wahlmöglichkeiten stehen der klagenden Partei zu.
Sobald sie diese ausgeübt hat, kann von der einmal getroffenen Wahl grundsätzlich nicht wieder einseitig abgerückt werden. (etwa im Wege eines Überweisungsantrages)
Gebührenbefreiung
Bis zu einem Streitwert von EUR 1.450,-- besteht Gebührenbefreiung (vgl. Anm. 8 zu TP1, Anm. 5 zu TP2 und Anm. 5 zu TP3 GGG);
Gesetzliche Zinsen
Gesetzliche Zinsen im arbeitsgerichtlichen Verfahren betragen gemäß § 49a ASGG 8% über dem Basiszinssatz, der am Tag nach Eintritt der Fälligkeit gilt – dieser Zinssatz unterliegt nicht einer allfälligen halbjährlichen Anpassung wie im beiderseitigen Unternehmergeschäft, ist also kein dynamischer Zinssatz.
zuletzt geändert am 17.12.2014