Eingabegebühr

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Eingabegebühr

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Die Eingabegebühr  bezieht sich auf den gesamten Antrag und ist unabhängig von den Begehren mit Antragseinbringung fällig.

 

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Im Feld Gebühreneinzug kann angegeben werden, wie die Eingabegebühr bezahlt wird. Standardmäßig ist „Gebühreneinzug“ ausgewählt. Daneben können noch die Optionen „Gebührenbefreiung“ und „Gebührenvorschreibung“ gewählt werden.

Wählen Sie „Gebührenbefreiung“ aus müssen Sie den Grund angeben, weshalb Ihr Antrag von der Eingabegebühr befreit ist.

 

Beispiele:

§ 15 Agrarverfahrensgesetz

§ 45 Bundesimmobiliengesetz

§ 12 Bundesforstgesetz

§ 30 (9) GUG - NEU mit der Grundbuchnovelle 2012, Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Namens oder der Firma