Simultanhaftung

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Simultanhaftung

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Gem. § 15 GBG wird als Simultanhypothek ein Pfandrecht bezeichnet, das für dieselbe Forderung auf zwei oder mehrere Grundbuchkörper oder Hypothekarforderungen eingetragen ist.

Das besondere Merkmal der Simultanhypothek ist demnach die Haftung mehrerer Pfandobjekte für ein und dieselbe Forderung.

 

Das Begehren Simultanhaftung ist dann zu verwenden, wenn ein neu einzutragendes Simultanpfandrecht für den selben Forderungsbetrag begehrt wird.

Alle anderen Fälle von Simultanhaftungs-Eintragungen, wie Neu-Eintragungen mit unterschiedlichen Forderungsbeträgen, Ausdehnung von Singularpfandrechten bzw. Simultanhaftungen, Anmerkung einer Simultanhaftung auf 2 oder mehreren bestehenden Singularpfandrechten, sind mittels des Begehren Simultanhaftung- Sonderfälle zu beantragen.

 

GB-clip0471

 

Das Begehren Simultanpfandrecht ist mit Ausnahme der Daten für den Bezug völlig ident mit dem Begehren Singularpfandrecht.

Der Unterschied besteht darin, dass sie beim Singularpfandrecht einen Bezug angeben können, hingegen beim Simultanpfandrecht unbegrenzt viele.

 

 

zuletzt geändert am 29.03.2016