Anmerkung der Rangordnung ohne Nennung einer bestimmten Person

Navigation:  Grundbuch - ERV > Besonderheiten zum Grundbuchantrag > Rechtliches zur Rangordnung >

Anmerkung der Rangordnung ohne Nennung einer bestimmten Person

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Die Anmerkung der Rangordnung ohne Nennung einer bestimmten Person, ist die "herkömmliche" Rangordnung, wie sie bereits immer in Geltung war. Sie ist ein Inhaberpapier und kann von demjenigen ausgenutzt werden, der sie vorlegt. Die einzige Beschlussausfertigung wird per Post zugestellt.

 

§1 (5) ERV-Verordnung lautet: "Der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), ist von der elektronischen Zustellung ausgenommen."

 

Bei der Ausnutzung dieser Form der Rangordnung ist der Rangordnungsbeschluss binnen einer Woche dem Gericht im Original vorzulegen. Eine Archivierung ist nicht nötig.

 

§ 1a ERV-Verordnung lautet: "Die Übermittlung des Gesuchs zur Ausnützung der Rangordnung (§ 53 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955) hat im elektronischen Rechtsverkehr derart zu erfolgen, dass der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachgereicht wird."