Aufteilung der Aufwendungen:
Begründet die Ersichtlichmachung eines von der Regelung des § 32 Abs 1 WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel über die Aufwendungen der Liegenschaft.
Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen; für die nur diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten kann auch eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit festgelegt werden.