Benutzungsregelung

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Benutzungsregelung

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Benutzungsregelung:

 

Dadurch wird die Ersichtlichmachung einer Benutzungsregelung gemäß § 17 WEG 2002 beantragt.

Gemäß § 17 WEG 2002 ist jeder Wohnungseigentümer antragsberechtigt.

Bei Befolgung des Antragsprinzips ist derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, antragslegitimiert. Daher ist es angebracht, den Wohnungseigentümer einschreiten zu lassen, dem die Benutzungsregelung zum Vorteil gereicht.

Benutzungsregelungen können sämtliche Wohnungseigentümer über die verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft vereinbaren. Sie ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses im Grundbuch ersichtlich zu machen.