Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden.
Das Grundbuch besteht aus dem
•dem Löschungsverzeichnis (historischer Auszug) und der
Daneben bestehen als Hilfsverzeichnisse:
•Grundbuchmappe: Die früher bei den Gerichten aufgelegte Grundbuchmappe wurde durch die von den Vermessungsbehörden geführte Digitale Katastralmappe (DKM bzw. DKM Rastergrafik) und das neue
•Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) ersetzt.
Das Hauptbuch, das Löschungsverzeichnis und die Hilfsverzeichnisse werden automationsunterstützt in der Grundstücksdatenbank geführt, die Urkundensammlung seit 2006 im Justizarchiv.
Nach § 7 GBG ist das Grundbuch öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden. Einsicht in das Grundbuch ist durch Ausfertigung von Abschriften, d.h. durch Ausdrucke aus der Datenbank zu gewähren (§ 5 GUG). Ähnliches gilt für den Kataster.