Eintragungsgebühr

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Eintragungsgebühr

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Bei der Vormerkung ist die Eingabe einer Bemessungsgrundlage nicht notwendig, da ein Fixbetrag  gemäß TP 9b Z2 GGG vorgesehen ist.

Angegeben werden muss jedoch die Zahlungsart der Gebühr. Hier stehen wiederum die Auswahlmöglichkeiten „Gebührenbefreiung“, „Gebührenvorschreibung“ und „Gebühreneinzug“ zur Verfügung.

Für eine genaue Beschreibung der Alternativen siehe Begehren Eigentumsrecht Einverleibung im Unterpunkt Zahlungsart.

 

Rechtliches zur Eintragungsgebühr