Eintragungsgebühr

Navigation:  Grundbuch - ERV > Begehren nach dem 1.7.2013 > Pfandrecht > Singularpfandrecht > Einverleibung >

Eintragungsgebühr

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Bestimmt, wie die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des neuen Pfandrechtes beglichen werden soll (wurde).

 

Rechtliches zur Eintragungsgebühr

 

Alternativ stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Gebührenbefreiung: die Einverleibung des Pfandrechtes ist von der Eintragungsgebühr befreit

Gebühreneinzug: Sie ersuchen das Gericht um automatischen Einzug der Eintragungsgebühr von einem Gebühreneinzugskonto

Gebührenvorschreibung: Das Gericht soll die Eintragungsgebühr vorschreiben und mittels Zahlschein dem Gebührenpflichtigen zusenden

 

GB-clip0241

 

Wird die Option Bankeinzug gewählt, muss auch eine Person für den Bankeinzug aus der Personenliste übernommen werden. Dies kann auch der Antragsteller (Klient) sein. In den Personendaten muss ein Konto mit IBAN und BIC angegeben sein.

Wir im Feld "höchstens bis" ein Betrag angegeben und die Eintragungsgebühr ist höher als dieser Betrag, dann wird die Eintragungsgebühr zur Gänze (und nicht nur dem den angegebenen Betrag übersteigenden Betrag) mit Zahlschein vorgeschrieben.

 

GB-clip0243

 

Hier steht Ihnen auch das Feld Gebührenfreitext zur Verfügung. Hier können Sie nähere Angaben zur Gebühr machen.