Bemessungsgrundlage für Eintragungsgebühr

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Bemessungsgrundlage für Eintragungsgebühr

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Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr:

 

Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr beim Pfandrecht ist die Summe aller in einem Geldbetrag angegebenen und ins Grundbuch übernommenen Beträge. Dies ist beim Höchstbetragspfandrecht der gesamte Pfandbetrag; beim Festbetragspfandrecht der Nennbetrag der Pfandforderung (ohne Zinsen) und (wenn vorhanden) der Betrag der Nebengebührensicherstellung.

Die sonstigen Nebengebühren werden mittels Prozentsatz angegeben und bleiben bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr außer Acht.

Wird bei der Pfandrechtseinverleibung eine Rangordnung ausgenutzt, so splittet sich die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in Summe der Forderung im angemerkten Rang (samt NGS) und Summe der Forderung im laufenden Rang.

Für die Summe der Forderung im angemerkten Rang fällt eine Eintragungsgebühr in Höhe von 0,6% an (für die Rangordnungsanmerkung wurde bereits 0,6% fällig); für die Summe der Forderung im laufenden Rang fällt eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1,2% an.