Änderung zum Antrag

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Änderung zum Antrag

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Mit der "Änderung zum Antrag" sind Änderungen oder Ergänzungen zum Erstantrag gemeint, die nicht als Antwort einer Aufforderung (Formblatt B) oder eines Vorschlages (Formblatt C) des Gerichtes erfolgen. Es ist ein Folgeantrag auf "Eigeninitiative" des Einbringers.

 

Wenn aufgrund der Einspruchserhebung (Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl) die Rechtssache weiter behandelt wird (es kommt zum ordentlichen Verfahren), hat der Antragsteller das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen zu bezeichnen.

Als Beispiel ist die Bezeichnung des zuständigen Gerichts mittels "Verbesserung" als Folgeeingabe im EUM-Mahnverfahren elektronisch beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien einzubringen.

 

In diesem Fall wird die Geschäftszahl (GZ) des Europäischen Mahnverfahrens, sowie der gesamte Erstantrag (Formblatt A - Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) dem Gericht übermittelt. In der FG 11 - Zusätzliche Erklärungen - ist das zuständige Gericht für das ordentliche Verfahren zu bezeichnen.

 

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Unter "Reporting" steht Ihnen der Ausdruck des Verbesserungsantrages  für den Handakt zur Verfügung.

 

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