Antragsgebühren/Gerichtsgebühren:
Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedsstaat anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein, als die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedsstaat.
Die Gerichtsgebühren im Sinne dieser Verordnung umfassen die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe nach dem nationalen festgelegt wird. (Artikel 25 Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens)
Mit folgenden Feldern beschreiben Sie die Gerichtsgebühren im Antrag:
•Code 01: wird bei der Auswahl Antragsgebühr automatisch vom Programm ausgewählt.
•Währung:voreingestellt EURO
•Betrag:kein Pflichtfeld! Wird die Erstattung der Gerichtsgebühren beantragt, ist aber deren Höhe nicht bekannt, so ist das Betragsfeld frei zu lassen. Es wird dann vom Gericht ausgefüllt.