Wertgrenze / Zuständigkeit

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Wertgrenze / Zuständigkeit

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Zwingend:

Es ist zwingend die Verwendung des Formblatts für den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls einzubringen.

Der Antrag selbst kann in Papierform, aber auch elektronisch, eingebracht werden.

Wertgrenze

Im Gegensatz zum österreichischen Mahnverfahren enthält das Europäische Mahnverfahren keine Wertgrenze, so dass bezifferte Geldforderungen unabhängig von ihrer Höhe geltend gemacht werden können. Für Forderungen unter EUR 2.000,-- gibt es ein vereinfachtes Verfahren.

Zuständigkeit

Für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (örtlich und sachlich) zuständig.

Ab der Version 2.1. (Produktivsetzung mit 5.4.2013) gibt es neben dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien 3 weitere europäische Mahngerichte. Es ist (zukünftig) eine grenzüberschreitende Einbringung eines Antrages auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls angedacht, deren Umsetzung jedoch noch nicht fertiggestellt ist. Bis auf Weiteres bleibt das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ausschließlich zuständig für das (elektronische) Europäische Mahnverfahren in Österreich.

Die Zuständigkeiten zur Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere nach der VO 44/200.

Erst dann, wenn aufgrund der Einspruchserhebung die Rechtssache weiterbehandelt wird, hat der Antragsteller das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen zu bezeichnen.