Die eintragungspflichtigen Tatsachen sind in § 3 FBG normiert und sind insbesondere:
1. Firmenbuchnummer;
2. Firma;
3. Rechtsform;
4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben.
4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist.
5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe (Geschäftszweig muss dem Unternehmensgegenstand entsprechen).
6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie vor der Firma der Hauptniederlassung abweicht.
7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags (Der Begriff "Satzung" umfasst auch die Verfassung der sonstigen Rechtsträger, die keine Gesellschaften sind - vgl. insbesondere § 2 Z 7,8,9,10 und Z13 FBG).
8. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis.
9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis.
10. Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB (Vereinbarung über die Haftung).
11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist.
12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis.
13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter.
14. Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs.1 IO.
15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen.
16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.