Urkundensammlung

Navigation:  Firmenbuch - ERV > Allgemeines >

Urkundensammlung

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Urkunden, aufgrund deren die Eintragung ins Hauptbuch vorgenommen wird, oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist (etwa die Firmenzeichnung/Musterzeichnung) sind gemäß § 12 FBG in die Urkundensammlung aufzunehmen.

 

Seit Juli 2005 wird  die Urkundensammlung aller österreichischen Firmenbuchgerichte elektronisch geführt.

Rechtsgrundlage sind  die

Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 28 FBG über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV bzw. die

Zweite Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV

 

Ältere Urkunden können direkt beim jeweiligen Firmenbuchgericht eingesehen werden.