Urkunden, aufgrund deren die Eintragung ins Hauptbuch vorgenommen wird, oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist (etwa die Firmenzeichnung/Musterzeichnung) sind gemäß § 12 FBG in die Urkundensammlung aufzunehmen.
Seit Juli 2005 wird die Urkundensammlung aller österreichischen Firmenbuchgerichte elektronisch geführt.
Rechtsgrundlage sind die
Ältere Urkunden können direkt beim jeweiligen Firmenbuchgericht eingesehen werden.