§ 2 FBG normiert die Rechtsträger, die ins Firmenbuch einzutragen sind. Dazu zählen insbesondere:
1. Einzelunternehmer;
2. offene Gesellschaften;
3. Kommanditgesellschaften;
4. Aktiengesellschaften;
5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
8. Sparkassen;
9. Privatstiftungen;
10. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
11. Europäische Gesellschaften (SE);
12. Europäische Genossenschaften (SCE);
13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 1 (2) FBG in Verbindung mit § 2 FBG wird bestimmt, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesBR), sowie kleine Versicherungsvereine weiterhin von der Registrierung im Firmenbuch nicht erfasst werden, wohl aber "Unternehmer" im Sinne des § 1(2) UGB.
Einzelunternehmen sind zur Anmeldung im Firmenbuch verpflichtet, wenn sie nach § 189 UGB buchführungspflichtig sind (insbesondere bei Umsatzerlös über EURO 700.000,-- im Geschäftsjahr) - vgl. § 8 (1) UGB. Gesellschafter einer GesBR müssen sich in diesem Falle (bei Überschreiten des Schwellenwertes) als offene Gesellschaft ("OG") oder als Kommanditgesellschaft ("KG") eintragen lassen (vgl. § 8 (3) UGB).
Sonstige Rechtsträger, die nach § 2 Z 13 FBG einzutragen sind, gehören die in § 2 UGB näher bezeichneten juristischen Personen, die Kraft Rechtsform einzutragen sind und andererseits der in einzelnen Sondergesetzen eintragungspflichtige ORF.