Einzutragende Rechtsträger

Navigation:  Firmenbuch - ERV > Allgemeines >

Einzutragende Rechtsträger

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

§ 2 FBG normiert die Rechtsträger, die ins Firmenbuch einzutragen sind. Dazu zählen insbesondere:

 

1.        Einzelunternehmer;

 

2.        offene Gesellschaften;

 

3.        Kommanditgesellschaften;

 

4.        Aktiengesellschaften;

 

5.        Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

 

6.        Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

 

7.        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

 

8.        Sparkassen;

 

9.        Privatstiftungen;

 

10.        Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;

 

11.        Europäische Gesellschaften (SE);

 

12.        Europäische Genossenschaften (SCE);

 

13.        sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 1 (2) FBG in Verbindung mit § 2 FBG wird bestimmt, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesBR), sowie kleine Versicherungsvereine weiterhin von der Registrierung im Firmenbuch nicht erfasst werden, wohl aber "Unternehmer" im Sinne des § 1(2) UGB.

 

Einzelunternehmen sind zur Anmeldung im Firmenbuch verpflichtet, wenn sie nach § 189 UGB buchführungspflichtig sind (insbesondere bei Umsatzerlös über  EURO 700.000,-- im Geschäftsjahr) - vgl. § 8 (1) UGB. Gesellschafter einer  GesBR müssen sich in diesem Falle (bei Überschreiten des Schwellenwertes)  als offene Gesellschaft ("OG") oder als Kommanditgesellschaft ("KG") eintragen lassen (vgl. § 8 (3) UGB).

 

Sonstige Rechtsträger, die nach § 2 Z 13 FBG einzutragen sind, gehören die in § 2 UGB näher bezeichneten juristischen Personen, die Kraft Rechtsform einzutragen sind und andererseits der in einzelnen Sondergesetzen eintragungspflichtige ORF.