Bankeinzug

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Bankeinzug

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Bankeinzug:

 

Mit dieser Auswahl wird angegeben, dass die Eintragungsgebühr mittels Bankeinzug durch das Gericht bezahlt wird.

Im Feld „höchstens bis“ kann optional angegeben werden bis zu welchem maximalen Betrag der Bankeinzug erfolgen darf. Liegt der zu zahlende Betrag darüber, wird die gesamte Zahlung mittels Zahlschein abgewickelt.

Im Pflichtfeld „Person für Bankeinzug“ ist anzugeben, von welchem Konto die Eintragungsgebühr eingezogen werden soll. Die Angabe erfolgt mittels Referenz auf eine Person aus den allgemeinen Antragsdaten, bei dieser Person muss ein Konto angegeben sein, von dem abgebucht werden soll.

 

GB-clip0025

 

Seit 1.1.2013 (Inkrafttreten der Grundbuchgebührennovelle) wurde das GGG (Gerichtsgebührengesetz) dahingehend geändert, dass bei Auswahl Bankeinzug sich die Eintragungsgebühr um (derzeit) 21,-- EURO vermindert. Die Eintragungsgebühr wird mit der Eintragung im Grundbuch fällig.