Bestehende (Ziel-)Einlage:
Sie beziehen sich auf eine bestehende Einlage, der das Grundstück zugeschrieben werden soll.
Diese Einlage wird durch die EZ und die KG näher definiert.
Bereits mit der Zuschreibung wird Eigentumsrecht begründet. Hier ist kein Begehren (Eigentumsrecht/Einverleibung) mehr notwendig.