Wird im Rahmen einer Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes eine neue Einlage eröffnet, so wird immer auch Eigentumsrecht auf dieser neuen Einlage einverleibt (oder es wird das Eigentumsrecht mitübertragen).
Die Daten für die anfallende Eintragungsgebühr für die Eigentumsrechtseinverleibung (Bemessungsgrundlage und Zahlungsart) geben Sie beim Begehren Ab- und Zuschreibung an und im Begehren Eigentumsrecht/Einverleibung wird darauf verwiesen.
Wird das Grundstück hingegen einer bestehenden Einlagezahl zugeschrieben, ist kein Eigentumsrechtsbegehren notwendig. Dann werden die Daten für die Eintragungsgebühr bei der Ab- und Zuschreibung angeführt.
Hier steht Ihnen auch das Feld Gebührenfreitext zur Verfügung. Hier können Sie nähere Angaben zur Gebühr machen.