Höhe der Eintragungsgebühr

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Höhe der Eintragungsgebühr

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Die Höhe der Eintragungsgebühr ist in Tarifpost 9b geregelt.

Neu seit 1.1.2013 ist die Anmerkung 6 zu TP 9.

 

Tarifpost 9

 

C. Grundbuchsachen

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren


a)

Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);


42 Euro


b)

Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:




1.

Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH


2.

Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

70 Euro


3.

Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH


4.

Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),

vom Wert des Rechtes

1,2 vH


5.

Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

6 vT


6.

nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

Anmerkungen:

Zu b:

 

5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

 

6. Neu: Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 21 Euro.

 

7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

 

8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

                                                                         

a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

 

b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchkörper erworben werden.

 

9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

 

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

 

11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

 

12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

                                                                         

a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;

 

b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

 

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

 

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

 

e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.