Rechtfertigung für Eigentumsrecht

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Rechtfertigung für Eigentumsrecht

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Mit diesem Gegenstand kann eine bereits eingetragene Vormerkung gerechtfertigt werden dh. die bei der Eintragung der Vormerkung fehlenden Voraussetzungen für die Einverleibung des Eigentumsrechts werden mit der Anmerkung Gegenstand Rechtfertigung nachgewiesen.

Da mit der Rechtfertigung das Eigentum einverleibt wird, wird auch mit der Rechtfertigung die Eintragungsgebühr fällig. Die Eintragungsgebühr für die Anmerkung der Rechtfertigung ist  in TP9 lit.b Punkt 3 GGG geregelt.

Wird der Gegenstand „Rechtfertigung“ gewählt ist es nötig für die Berechnung der Eintragungsgebühr die Bemessungsgrundlage anzugeben und eine Zahlungsart auszuwählen.

Für eine genaue Beschreibung der zugehörigen Felder siehe Begehren Eigentumsrecht Einverleibung.