Übertragung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum

Navigation:  Grundbuch - ERV > Begehren nach dem 1.7.2013 > Wohnungseigentum > Endgültiges Wohnungseigentum > Anmerkung > Gegenstand >

Übertragung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Übertragung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum:

 

Mittels dieses Anmerkungsgegenstandes wird eine bestehende Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum von einem Wohnungseigentums-Anwärter auf einen Nachfolger übertragen.

Antragsberechtigt ist der „alte“ oder der „neue“ Wohnungseigentumsbewerber mit Zustimmung des jeweils anderen.

Veräußert der Wohnungseigentumsbewerber sein Anwartschaftsrecht, so erhält auch der neue Erwerber mit rangwahrender Wirkung das Recht auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen.

In diesem Fall wird keine neue Anmerkung eingetragen, sondern es werden in der bestehenden Anmerkung die Personaldaten berichtigt.

Beispiel:

„Übertragung der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an W1 (B-LNR 2c) von Dr. …, geboren am.... an Mag. …., geboren am.....“.