Im Reiter Urkunden sind jene Urkunden zu verknüpfen, die in die Urkundensammlung aufgenommen werden sollen.
Gem. § 53 (4) letzter Satz GBG ist die Rangordnungserklärung davon ausgenommen. "Die Rangordnungserklärung ist nicht in die Urkundensammlung zu nehmen."
Die beglaubigte Bestätigung des Bauträgers/Liegenschaftseigentümers über die Bestellung zum Treuhänder ist hier zumeist Eintragungsgrundlage.