Urkunde

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Im Reiter Urkunden sind jene Urkunden zu verknüpfen, die in die Urkundensammlung aufgenommen werden sollen.

Gem. § 53 (4) letzter Satz GBG ist die Rangordnungserklärung davon ausgenommen. "Die Rangordnungserklärung ist nicht in die Urkundensammlung zu nehmen."

 

Die beglaubigte Bestätigung des Bauträgers/Liegenschaftseigentümers über die Bestellung zum Treuhänder ist hier zumeist Eintragungsgrundlage.