Grundlage für die elektronische Einbringung

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Grundlage für die elektronische Einbringung

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Im Sinne des neuen § 14a Abs 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) besteht die Verpflichtung zur ERV-Kommunikation zwischen Verfassungsgerichtshof und Rechtsanwälten mit der Umsetzung der technischen Möglichkeiten - konkret mit 8.4.2013. Ab diesem Zeitpunkt sollen Schriftsätze und Beilagen, Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wirksam im Wege des ERV eingebracht bzw übermittelt werden (Abs 1 Z 1).

§ 89d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gilt auch in der ERV-Kommunikation mit dem Verfassungsgerichtshof (Abs 3). Dieser Verweis betrifft insbesondere den Zustellungszeitpunkt der elektronische Eingaben bzw. der elektronischen Erledigungen von Seiten des Gerichtes:

Nach § 89d Abs 2 GOG gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag als Zustellungszeitpunkt (Samstage gelten nicht als Werktage). Der ERV-Rückverkehr ist ebenfalls vorgesehen (Abs 3 iVm § 89a Abs 2 GOG).

Eingaben in der ERV-Kommunikation mit dem Verfassungsgerichtshof entfalten die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Abs 3 iVm § 89c Abs 1 GOG).

 

Zu beachten ist, dass Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ausdrücklich zur Einbringung nach Abs 1 verpflichtet sind (Abs 4). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist wie ein Mangel iSd § 18 VfGG zu behandeln, der zu verbessern ist. Ein Gerichtsgebühreneinzug ist ebenfalls normiert (§ 17a Z 5 VfGG).

 

Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen benötigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen (vgl. § 17(1) VfGG).

 

Elektronische Kommunikation ab 8. April 2013 möglich:

Ab 8. April 2013 wird Antragstellern der elektronische Zugang zum Verfassungsgerichtshof ermöglicht (ERV, elektronische Formulare für Verfahrenshilfeanträge und Schriftsätze im Vorverfahren, wie zB Gegenschriften). Von der Antragstellung bis zur Zustellung von Entscheidungen kann künftig durchgängig elektronisch kommuniziert werden.