Neuerungen bei Eingabegebühr und Kostenersatz:
Mit 1. März 2013 beträgt die Eingabegebühr in Verfahren vor dem VfGH € 240,– (§ 17a VfGG idF BGBl. I 33/2013).
Für (erfolgreiche) Beschwerden oder Anträge, die nach dem 28. Februar 2013 am Verfassungsgerichtshof einlangen, beträgt der
(pauschalierte) Kostenersatz € 2.180,–
20 % USt. € 436,–
(entrichtete) Eingabegebühr € 240,–
insgesamt also € 2.856,–
Mit diesem Pauschalbetrag sind wie bisher die Kosten sämtlicher Vertretungshandlungen (auch in Zwischenverfahren der Normenkontrolle und der Vorabentscheidung) abgegolten.