Gemeinschaftsordnung:
Mittels dieser Alternative wird die Ersichtlichmachung der Gemeinschaftsordnung gemäß § 26 WEG 2002 beantragt.
Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Einrichtung bestimmter Funktionen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder über die Willensbildung treffen.