Bestellungsurkunde

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Bestellungsurkunde

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Auf der Bestellungsurkunde müssen die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters öffentlich beglaubigt sein.

Bei dieser Urkunde muss es sich nicht um den Verwaltungsauftrag selbst handeln, sondern es wird eine Urkunde als ausreichend angesehen, aus deren Inhalt sich die Bestellung der jeweiligen Person als Verwalter der jeweiligen Wohnungseigentumsliegenschaft eindeutig ergibt (so genannte „Bestätigungsurkunde“).