Verwalter

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Verwalter

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Verwalter:

 

Hier wird die Ersichtlichmachung des Verwalters gemäß § 19 WEG 2002 beantragt.

Der Verwalter ist berechtigte Person des Begehrens.

Gemäß § 19 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft eine natürliche oder eine juristische Person zum Verwalter bestellen.

Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst aufgrund einer Bestellungsurkunde auf Antrag des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.

 

Eigentümervertreter:

 

Beantragt wird die Ersichtlichmachung des Eigentümervertreters gemäß § 22 WEG 2002.

Der Eigentümervertreter ist berechtigte Person des Begehrens.