Hinweis § 21 WEG

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Hinweis § 21 WEG

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Nach Auflösung des Verwaltungsvertrages ist die Ersichtlichmachung des Verwalters durch das Gericht von Amts wegen zu löschen. Wird der Verwaltungsvertrag auf anderer Art gelöst ist die Ersichtlichmachung auf Grund einer Urkunde auf Antrag des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers im Grundbuch zu löschen. Die Urkunde muss die öffentlich beglaubigte Unterschrift des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers tragen.