FG 03 Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit

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FG 03 Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit

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FG 03 Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit

 

Durch den Link zur Europäischen Zuständigkeitsverordnung (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:012:0001:0023:DE:PDF)

steht die rechtliche Basis zur Begründung der jeweiligen gerichtlichen Zuständigkeit der Europäischen Mahnklage beim Ausführen des Antrages zur Verfügung.

 

Die Zuständigkeitskriterien der VO (EG) 44/2001 sind in der folgenden Reihenfolge zu prüfen:

Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit (Artikel 22): Ort, an dem die unbewegliche Sache liegt (Miete/Pacht -Code 11)

Vorliegen eines der folgenden Sachverhalte (Artikel 8-21): Versicherungssachen Code 07, Verbrauchersachen Code 08, Individuelle Arbeitsverträge Code 09, Code 10

Vorliegen einer besonderen Zuständigkeit: Erfüllungsort (Code 02), Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Code 13), Ort des schädigenden Ereignisses (Code 3), Ort der Zweigniederlassung (Code 04), Ort des Trust (Code 05), Zahlung von Berge- und Hilfslohn (Code 06)

Vorliegen der allgemeinen Zuständigkeit: Wohnsitz des Beklagten (Antragsgegner) Code 01 und

Vereinbarung über die Zuständigkeit: Gerichtsstandvereinbarungen Code 12