FG 03 Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit
Durch den Link zur Europäischen Zuständigkeitsverordnung (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:012:0001:0023:DE:PDF)
steht die rechtliche Basis zur Begründung der jeweiligen gerichtlichen Zuständigkeit der Europäischen Mahnklage beim Ausführen des Antrages zur Verfügung.
Die Zuständigkeitskriterien der VO (EG) 44/2001 sind in der folgenden Reihenfolge zu prüfen:
•Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit (Artikel 22): Ort, an dem die unbewegliche Sache liegt (Miete/Pacht -Code 11)
•Vorliegen eines der folgenden Sachverhalte (Artikel 8-21): Versicherungssachen Code 07, Verbrauchersachen Code 08, Individuelle Arbeitsverträge Code 09, Code 10
•Vorliegen einer besonderen Zuständigkeit: Erfüllungsort (Code 02), Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Code 13), Ort des schädigenden Ereignisses (Code 3), Ort der Zweigniederlassung (Code 04), Ort des Trust (Code 05), Zahlung von Berge- und Hilfslohn (Code 06)
•Vorliegen der allgemeinen Zuständigkeit: Wohnsitz des Beklagten (Antragsgegner) Code 01 und
•Vereinbarung über die Zuständigkeit: Gerichtsstandvereinbarungen Code 12