Verbrauchergeschäfte

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Verbrauchergeschäfte:

 

Eine besondere Bestimmung über die Zuständigkeit betrifft die Verbrauchergeschäfte und findet sich im Artikel 6 der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (VO1896/2006):

Betrifft die Forderung einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in welchen der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 59 der VO (EG) 44/2001 hat.