Info/Gesetzeslink

Navigation:  Europäisches Mahnverfahren > Das EUM im ERV > Elektronische Eingaben > Ersteingabe > Erstellen einer EU-Mahnklage > Antragsdaten > FG 07 Zinsen >

Info/Gesetzeslink

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Info/Gesetzeslink:

 

Beim Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie 2000/35/EG 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ergibt sich der gesetzliche Zinssatz aus der Summe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoption, die vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde (Bezugszinssatz) angewendet wurde, zuzüglich mindestens 7 %.

 

Für Mitgliedsstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts-und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der auf nationaler Ebene (von Ihrer Zentralbank) festgesetzte entsprechende Zinssatz.

 

In beiden Fällen findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr in Kraft ist, für die folgenden sechs Monate Anwendung (1.1.bis 30.6. bzw. 1.7.bis 31.12) .

Der "Basiszinssatz der EZB“ bezieht sich auf den von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.