Anwendungsfälle

Navigation:  Europäisches Mahnverfahren > Allgemeines zum EUM > Anwendungsbereich >

Anwendungsfälle

Previous pageReturn to chapter overviewNext page

Ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist nur bei grenzüberschreitenden Rechtssachen möglich. Eine solche liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

Bei der elektronischen Übermittlung werden die Daten aus den Formblättern strukturiert im webERV übermittelt.

Das mit dem Antrag befasste Gericht prüft die Vollständigkeit der Angaben. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, seinen Antrag zu korrigieren. Daneben wird geprüft, ob die Forderung begründet erscheint, d. h. sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Eine genaue Prüfung des Bestehens der Forderung wird nicht vorgenommen.

Wird der Antrag durch das Gericht zurückgewiesen, so ist der Antragsteller nicht gehindert, einen neuen Antrag zu stellen. Ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung besteht jedoch nicht.