Im Rang

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Dieses Element bestimmt, ob die Abschreibung des gegenständlichen Grundstücks (aus der Herkunftseinlage) im Rang einer Rangordnung für die Veräußerung vorzunehmen ist.

 

Wird einer neu angelegten Einlage ein Grundstück zugeschrieben, auf dem in der Herkunftseinlage (= Abschreibeeinlage) eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt ist, und diese eingetragene Rangordnung bei der Grundstücksabschreibung auszunutzen ist, so muss die Rangordnungsausnützung in dem Grundstücksveränderungsbegehren beantragt werden und nicht bei der Einverleibung des Eigentumsrechts in der Zieleinlage.

 

Ist dies der Fall, wird die Rangordnung durch die entsprechende Tagebuchzahl (TZ) bezeichnet.