Referenz auf Neueintragung:
Steht als Alternative zu „Bestehende Eintragung“ zur Verfügung.
Hier kann – per Begehens-Referenz – auf eine im selben Antrag (in einem anderen Einzel-Begehren) begehrte Eintragung eines Eigentumsrechts (Einverleibung, Änderung, Berichtigung) Bezug genommen werden.