Urkunden(en)

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Hier wird eine Beilage aus der Urkundenliste durch Referenz verknüpft. Sie geben hier immer nur die Eintragungsurkunde an (nicht auch die Bewilligungsurkunden).

Für die Anmerkung genügt ein (nicht beglaubigtes) Gesuch des Liegenschaftseigentümers.

 

Die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes muss urkundlich nachgewiesen werden.

Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht alleiniger Liegenschaftseigentümer, so ist dazu die Zustimmung des alleinigen Eigentümers bzw. aller (anderen) Miteigentümer der Liegenschaft notwendig; Der Vorlage einer Aufsandungsklausel bedarf es jedoch nicht.

In der Erklärung ist es zweckmäßig, den Wohnungseigentumsorganisator dezidiert anzuführen. („Liegenschaftseigentümer als Wohnungsorganisator im Sinne des WEG 2002)

 

Für die Übertragung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum:

Da der Gesetzgeber nur von „Zustimmung“ spricht, weitergehende Erfordernisse - wie etwa eine Unterschriftenbeglaubigung – jedoch nicht normiert, kann nach Schimkowsky davon ausgegangen werden, dass eine Zustimmungserklärung (unbeglaubigt vom „alten“ Wohnungseigentumsbewerber unterfertigt), welche auf den jeweiligen Veräußerungs-Rechtsgrund Bezug nimmt, ausreicht. Diese Zustimmung kann sich auch aus einem Kaufvertrag zwischen dem „alten“ und dem „neuen“ Wohnungseigentumsbewerber ergeben.