Vorbehaltene Verpfändung

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Vorbehaltene Verpfändung

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Vorbehaltene Verpfändung:

 

Hier kann im Grundbuch angemerkt werden, dass für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag gemäß § 40 (1) WEG 2002 vorbehalten wird.

Antragslegitimiert ist der Liegenschaftseigentümer.

Gleichzeitig mit der erstmaligen Eintragung einer Anmerkung sind in der Aufschrift die Worte „Wohnungseigentum in Vorbereitung“ einzutragen. Diese Anmerkung besagt, dass für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten wird.

Die Eintragung von Pfandrechten kann jedoch nicht im Rang dieser Anmerkung begehrt werden!

 

Forderung:

 

Der Forderungsbetrag bezeichnet die mit der Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung verbundene Forderung. Im Feld „nähere Angaben“ können Sie per Freitext Angaben zum Forderungsbetrag machen (etwa Leibrente monatlich, Kaufpreisrestforderung).

Mit der Forderung werden noch allenfalls verbundene Nebenforderungen angegeben. Hierzu gehören Nebengebührensicherstellung (NGS), Verzugszinsen (VZ), Zinsen (Z) und Zinseszinsen (ZZ).