Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum

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Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum

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Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum:

 

Mit diesem Gegenstand wird die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 beantragt.

Antragsberechtigt sind der Wohnungseigentumsbewerber oder der Wohnungseigentumsorganisator. Gleichzeitig mit der erstmaligen Eintragung der Anmerkung sind in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes die Worte „Wohnungseigentum in Vorbereitung“ einzutragen.

 

Kommt es nach dieser Eintragung zu einem Verkauf oder Belastung der Liegenschaft an bzw. durch einen Dritten, hat der Wohnungseigentumsbewerber das Recht, im Rang dieser Anmerkung sein Wohnungseigentumsrecht einverleiben zu lassen.

Wird das Wohnungseigentumsrecht im Rang der Anmerkung einverleibt, so muss die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (Literale in BLNR) nicht explizit herausgelöscht werden.