Ausschließliche Zuständigkeit

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Ausschließliche Zuständigkeit

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Für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (örtlich und sachlich) zuständig.

Ab der Version 2.1. (Produktivsetzung mit 5.4.2013) gibt es neben dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien 3 weitere europäische Mahngerichte je in Deutschland, Italien und Estland.

Es ist (zukünftig) eine grenzüberschreitende (elektronische) Einbringung eines Antrages auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls angedacht, deren Umsetzung jedoch noch nicht fertiggestellt ist. Bis auf Weiteres bleibt das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ausschließlich zuständig für das Europäische Mahnverfahren in Österreich.

 

Wenn aufgrund der Einspruchserhebung (Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl) die Rechtssache weiterbehandelt wird (es kommt zum ordentlichen Verfahren), hat der Antragsteller das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen zu bezeichnen.

Die Bezeichnung des zuständigen Gerichts ist ab 25.7.2014 als Formloses Schreiben als Folgeeingabe im EUM-Mahnverfahren elektronisch beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien einzubringen.s