FG 04 Grenzüberschreitende Rechtssache
Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne der Verordnung (EG) zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens liegt vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des befassten Gereicht hat.
Der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wird.
Damit das europäische Mahnverfahren in Anspruch genommen werden kann, müssen somit in der FG 04 im Feld 1 oder 2 ein Ländercode ausgewählt werden, der nicht Österreich ist.
Für das Land des Gerichtes wird automatisch der Code "AT" angegeben.